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Pflegeelternrecht

Rechtsberatung im Pflegeelternrecht in Düsseldorf

Wenn das Jugendamt die Rückführung betreibt oder die Herkunftsfamilie das Kind zurückfordert: Ich vertrete Pflegeeltern gegenüber Jugendamt und Familiengericht.

Sicherheit für Ihre Pflegefamilie

Pflegeeltern tragen die Verantwortung für ein Kind, haben aber selten die rechtliche Stellung, die dieser Verantwortung entspricht. Wenn die Herkunftsfamilie das Kind zurückfordert oder das Jugendamt eine Rückführung vorbereitet, entscheidet sich innerhalb weniger Wochen, wo das Kind aufwächst.

Ich begleite Sie in dieser Lage – von der ersten Stellungnahme gegenüber dem Jugendamt bis zum Verfahren vor dem Familiengericht.

Meine Leistungen:

  • Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
  • Abwehr von Herausgabeverlangen der Herkunftseltern
  • Umgangsrecht der Pflegeeltern nach § 1685 BGB
  • Übertragung von Sorgeangelegenheiten nach § 1630 Abs. 3 BGB
  • Vertretung gegenüber dem Jugendamt, Hilfeplangespräche
  • Fragen zu Pflegegeld und Hilfe zur Erziehung (SGB VIII)
  • Adoption von Pflegekindern

Häufige Fragen zum Pflegeelternrecht

Antworten auf die häufigsten Fragen.

Nein. Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei Ihnen verbleibt, wenn eine Herausnahme das Kindeswohl gefährden würde. Entscheidend sind vor allem die Bindung des Kindes an Sie und die Dauer, die es bereits bei Ihnen lebt. Der Antrag sollte früh gestellt werden – nicht erst, wenn die Herausgabe bereits angekündigt ist.

§ 1685 Abs. 2 BGB gibt engen Bezugspersonen ein Umgangsrecht, wenn sie für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen haben und der Umgang seinem Wohl dient. Bei Pflegeeltern, die ein Kind über längere Zeit betreut haben, ist diese sozial-familiäre Beziehung in aller Regel gegeben.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens ja – § 1688 BGB überträgt Pflegepersonen diese Befugnis. Für weitergehende Entscheidungen können einzelne Sorgeangelegenheiten nach § 1630 Abs. 3 BGB auf Sie übertragen werden. Das schafft im Alltag deutlich mehr Handlungsfähigkeit.

Für Verbraucher ist die Erstberatung gesetzlich auf höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 RVG). Reicht Ihr Einkommen dafür nicht aus, kommt für die Beratung Beratungshilfe und für ein Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe in Betracht.